Unsere Feuerlöschgeräte unterliegen durch Anhang II Diagramm 2 ausserordentlich der Kategorie III, obwohl sie der Kat I oder II zugeordnet werden könnten. Nach § 14 Abs. 4 und §15 Abs. 1 kann diese Prüfung bei Behältern , die der Kat. I zugeordnet werden könnten, durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Betrifft diese Regelung nun nur die Person, oder werden damit automatisch auch die Fristen auf die Kat I bezogen? Und in wieweit kann der Anhang 5 Nr 25 hier zur Anwendung kommen ?
Vielen Dank für eine gute Antwort
[ 17. November 2003: Beitrag editiert von: m.becker ]