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#581 - November 17, 2003 Wiederkehrende Prüfung nach § 15
m.becker Offline
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Ort: Wadersloh NRW
Unsere Feuerlöschgeräte unterliegen durch Anhang II Diagramm 2 ausserordentlich der Kategorie III, obwohl sie der Kat I oder II zugeordnet werden könnten. Nach § 14 Abs. 4 und §15 Abs. 1 kann diese Prüfung bei Behältern , die der Kat. I zugeordnet werden könnten, durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Betrifft diese Regelung nun nur die Person, oder werden damit automatisch auch die Fristen auf die Kat I bezogen? Und in wieweit kann der Anhang 5 Nr 25 hier zur Anwendung kommen ?
Vielen Dank für eine gute Antwort

[ 17. November 2003: Beitrag editiert von: m.becker ]
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#582 - November 21, 2003 Re: Wiederkehrende Prüfung nach § 15
Anonym
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Falls der Feuerlöscher unter Berücksichtigung von Druck PS und Volumen in die Kategorie I Oder II einzustufen wäre, kann die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person durchgeführt werden (siehe § 14 Abs. 4 BetrSichV). Dies gilt auch für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV (siehe Leitlinie C 15.2). Falls die wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden können, sind die Prüffristen aufgrund der Herstellerinformation sowie der Erfahrung mit der Betriebsweise und Beschickungsgut festzulegen. Dabei können sich auch längere Maximal-Fristen ergeben, als in der Tabelle in § 15 Abs. 5 angeben ist (siehe Leitlinie B 15.7).
Die Anwendung der Vorschriften in Anhang 5 Nr. 25 steht m. E. nichts entgegen.
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