Für jede Druckkammer ist die Prüffrist, unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsweise vom Arbeitgber auf der Grundlage der einer sicherheitstechnischen Bewertung,separat zu bestimmen. Die max. Prüffristen nach § 15 Abs.5, sind unter Beachtung der für die jeweilige Druckkammer maßgebliche Einstufung, zu einzuhalten