www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie 1/1

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012

Leitlinie zu:
zu § 1 Abs. 1 ProdSG „Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit"



Sachverhalt:
Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.


Frage:
Was ist unter der Formulierung „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ zu verstehen?



Antwort:
Nach den allgemeinen gewerblichen Grundsätzen ist darunter jedes von einer natürlichen oder juristischen Person (einschließlich gemeinnütziger Vereine) vorgenommene Bereitstellen, Ausstellen oder erstmalige Verwenden von Produkten zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Die Absicht der Gewinnerzielung ist dabei nicht erforderlich. Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebs zählen insbesondere als „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Der private gelegentliche Verkauf von Produkten auf Flohmärkten oder z. B. über das Internet zählt nicht als Bereitstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdSG.