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Leitlinie 1/2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012

Leitlinie zu:
zu § 1 Abs. 1 ProdSG "erstmaliges Verwenden eines Produktes, für den Eigengebrauch hergestellte Produkte"



Sachverhalt:
Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.


Frage:
a) Welche Bedeutung haben die Wörter „wenn Produkte erstmals verwendet werden“ für den Anwendungsbereich des ProdSG?

b) Erfasst das ProdSG auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte?

Antwort:

a)Die Wörter „wenn Produkte erstmals verwendet werden“ dienen lediglich dazu, einschlägige Sonderfälle, die zurzeit in der Maschinenverordnung (9. ProdSV) und in der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) enthalten sind, im Anwendungsbereich des ProdSG zu erfassen. Bei diesen Sonderfällen handelt es sich um die Inbetriebnahme von Maschinen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden, und um den Bau von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für eigene Zwecke.

b)Grundsätzlich ja. Im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum ausschließlichen Eigengebrauch hergestellte Produkte werden zwar nicht auf dem Markt bereitgestellt, mit dem Terminus „erstmals verwendet“ wird der Anwendungsbereich des ProdSG jedoch auch für solche Produkte eröffnet. Allerdings knüpft das ProdSG selber keinerlei Anforderungen an die erstmalige Verwendung. Sowohl § 3 ProdSG (Allgemeine Anforderungen) als auch § 6 ProdSG (Zusätzliche Anforderungen für Verbraucherprodukte) formulieren lediglich Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt bzw. das Ausstellen.
§ 8 Ab. 1 ProdSG sieht jedoch vor, dass in Rechtsverordnungen Anforderungen an die erstmalige Verwendung von Produkten (und damit an die für den Eigengebrauch hergestellten Produkte) geregelt werden können. In der Maschinenverordnung (9. ProdSV) und der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) sind in Umsetzung europäischen Rechts entsprechende Anforderungen hinsichtlich der erstmaligen Verwendung von zum Eigengebrauch hergestellter Maschinen bzw. Aufzügen enthalten.

Hinweis: Die Sportboote-Verordnung (10. ProdSV) schließt die Anwendung auf für den Eigengebrauch gebaute Boote und Antriebsmotoren explizit aus.