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Leitlinie 27/2

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012



Leitlinie zu:
zu § 27 Abs. 1 ProdSG „Maßnahmen gegen jede andere Person"



Sachverhalt:
Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 ProdSG an den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller richten. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

Frage:
Was ist unter „jede andere Person“ zu verstehen?

 

Antwort:
Darunter sind diejenigen Personen zu verstehen, die nicht Normadressat im Sinne des ProdSG (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Aussteller) sind. Hier kommen indirekt am Vorgang des Bereitstellens auf dem Markt beteiligte Personen (z.B. Spediteure, Lagerhalter), aber auch Verbraucher in Betracht.


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