Druckgeräterichtlinie (Übersicht)
ANHANG II
[ Leitlinie 1/5 | Leitlinie 2/3 | Leitlinie 2/11 | Leitlinie 2/13 | Leitlinie 2/23 | Leitlinie 2/33 | Leitlinie 7/28 | Leitlinie 1/34 ]
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME
1. Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:
I = Modul A
II = Module A1, D1, E1
III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H
IV = Module B + D, B + F, G, H1
2. Die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.
3. Massgebend für die Einstufung der in Artikel 1 Nummer 2.1.4 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind
[ Leitlinie 2/1 | Leitlinie 2/17]
– ihr maximal zulässiger Druck PS und
– das für sie massgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und
– die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind;
zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.
Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne des zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.
4. Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben.
[ Leitlinie 2/21 ]
Behälter, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Behälter, für
Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen grösser als 1 Liter und das Produkt aus PS•V grösser als 25 bar•Liter ist oder wenn der Druck PS grösser als 200 bar ist;
[ Leitlinie 1/1 | Leitlinie 1/36 | Leitlinie 2/14 ]
Behälter, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Behälter, für
Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen grösser als 1 Liter und das Produkt PS•V grösser als 50 bar •Liter ist oder wenn der Druck PS grösser als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte;
Behälter, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Behälter, für
Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens
0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen grösser als 1 Liter und das Produkt PS•V grösser als 200 bar•Liter ist oder wenn der Druck PS grösser als 500 bar ist ;
[ Leitlinie 3/5 ]
Behälter, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Behälter, für
Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens
0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS grösser als 10 bar und das Produkt PS•V grösser als 10 000 bar•Liter ist oder wenn der Druck PS grösser als 1 000 bar ist.
[ Leitlinie 2/5 | Leitlinie 2/15 ]
befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe.
[ Leitlinie 2/21 ]
Rohrleitungen für
– Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN grösser als 25 ist
[ Leitlinie 1/38 ]
Rohrleitungen für
Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN grösser als 32 und das Produkt
PS •DN grösser als 1 000 bar ist
Rohrleitung für
Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN grösser als 25 und das Produkt PS•DN grösser als 2 000 bar ist
Rohrleitung für
Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS grösser als 10 bar und DN grösser als 200 und das Produkt PS•DN grösser als 5 000 bar ist