Modul B
EU-Baumusterprüfung
Hersteller oder Bevollmächtigter
- reichen bei einer einzigen notifizierten Stelle ihrer Wahl den Antrag ein auf EU-Baumusterprüfung
- stellt der notifizierten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" bezeichnet, zur Verfügung
- unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Geräts oder Schutzsystems beeinträchtigen können
- hält die für die Überwachungsbehörden eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen 10 Jahre zur Verfügung (Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.)
- bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts oder Schutzsystems auf.
(Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.)
Notifizierte Stelle
- prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie entspricht.
- prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 12 genannten harmonisierten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
- führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 12 genannten harmonisiertenNormen nicht angewandt wurden;
- führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
- vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
- stellt dem Antragsteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus
- begründet ggf. die Ablehnung
- macht den übrigen notifizierten Stellen einschlägige Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen EU-Baumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen
- können den übrigen notifizierten Stellen Kopien der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen zur Verfügung stellen. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen notifizierten Stellen zur Verfügung gehalten.
