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- BetrSichV -


a) Bestehende Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2003 überwachungsbedürftig waren

b) Weiterbetrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen mit Betriebserlaubnis
Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, deren Betriebserlaubnis bereits vor dem 1.1.2003 erteilt wurde ( z.B. Dampfkesselanlagen, Füllanlagen), ist weiterhin möglich. Die vorhandene Betriebserlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne der Erlaubnis nach § 13 BetrSichV. Ausnahme: Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31.12.2008 betrieben werden.

c) Bestehende Anlagen, die ab 1.1.2003 erstmalig überwachungsdedürftig werden
Nach den ab 1.1.2003 geltenden Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3 BetrSichV) werden einige vorhandene Anlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften (Rechtsverordnungen nach § 11 GSG in der am 31.12.2000 geltenden Fassung) vom Geltungsbereich dieser Vorschriften ausgeschlossen waren, jetzt neu als überwachungsbedürftig eingestuft.
Hierzu gehören z. B.:

- einige Druckbehälter in bestimmten Anwendungsgrenzen

- Aufzüge, die Maschinen zum Heben von Personen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie sind (Gefahr eines Absturzes von Personen au einer Höhe von mehr als 3 m)

- nicht elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen

- Entleerstellen, mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter/h


Auf solche bestehenden (vor dem 1.1.2003 errichtet oder mit der Errichtung begonnen) Anlagen müssen die Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31.12.2005 angewendet werden.
Konkret heißt das: Der Betreiber der Anlage muß mindestens eine einer wiederkehrende Prüfung vergleichbare Maßnahme durchführen, selbst wenn diese Prüfung quasi zum ersten Mal stattfindet. Stellt der Betreiber fest, das seit der Inbetriebnahme einer solchen erstmalig nach der BetrSichV überwachungspflichtig gewordenen Anlage die Prüffrist verstrichen ist, so ist die wiederkehrende Prüfung vor dem 31.12.2005 durchzuführen.
Anlagen, die bisher erlaubnisfrei waren, aber nach der BetrSichV erlaubnisbedürftig sind, dürfen ohne Erlaubnis weiterbetrieben werden. Bei einer Änderung der Anlage muß die zuständige Behörde entscheiden, ob der Bestandsschutz soweit aufgehoben wird, dass eine Erlaubnis zu erteilen ist.

d) Bestehende Anlagen, die aber ab 1.1.2003 nicht mehr überwachungsbedürftig sind
Falls bestehende Anlagen nach altem Recht erlaubnisbedürftig waren, aber nach der BetrSichV keine Erlaubnis bedürfen, so gilt diese Erlaubnis weiter, braucht jedoch bei einer Änderung der Anlage nicht angepasst werden.

Einige bestehende überwachungsbedürftige Anlage fallen jetzt nicht mehr unter die überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der BetrSichV z. B.

- Lageranlagen bis 10000 Liter

- Füllstellen, mit einer Umschlagkapazität bis 1000 Liter/h

- Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen
der Kategorie I gem. Anhang II der Druckgeräterichtlinie, die von einer anderen Richtlinie miterfasst werden: Maschinenrichtlinie,, Explosionsschutzrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Medizinprodukterichtlinie, Aufzugrichtlinie, Richtlinie über Gasverbrauchseiinrichtungen

- Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen
die gem. Art.3 Abs. 3 DGRL als SEP-Druckgeräte (Gute Ingenieurpraxis) eingestuft werden

- Leitungsanlagen für ätzende Flüssigkeiten mit DN ≤200

- Leitungsanlagen für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C

- Güteraufzüge

- Behindertenaufzüge mit Absturzhöhen ≤ 3 m

- Vertriebsläger für Druckgasbehälter


Wiederkehrende Prüfungen sind für die vorgenannten "Arbeitsmittel" entsprechend § 10 Abs. 2 BetrSichV durch befähigte Personen in Fristen, wie sie durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrrSichV vom Arbeitgeber ermittelt werden, zu prüfen. Maßgabe dieser Prüfungen ist der Stand der Technik.




II. Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

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