Übergangsvorschriften
- BetrSichV -
I. Überwachungsbedürftige Anlagen
a) Bestehende Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2003 überwachungsbedürftig waren
Gemäß § 27 Abs. 3 BetrSichV sind für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1.1.2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen wurden, die Beschaffenheitsanforderungen nach den bisher geltenden Vorschriften (z.B. TRB, TRD, TRR weiter gültig (Bestandsschutz!), d.h. eine nachträgliche Konformitätsbewertung nach der Druckgeräterichtlinie ist nicht erforderlich.
Eine nachträgliche Änderung der Anlagen kann von den zuständigen Behörden verlangt werden, wenn vermeidbare Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigen zu befürchten sind.
Die in der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften müssen bis spätesten 31.12.2007 angewendet werden. Der Betreiber muß also spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung seine Verpflichtungen gem. BetrSichV erfüllen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Betriebsvorschriften der bis 31.12.2002 geltenden Verordnungen nach § 11 GSG angewendet werden
b) Weiterbetrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen mit Betriebserlaubnis
Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, deren Betriebserlaubnis bereits vor dem 1.1.2003 erteilt wurde ( z.B. Dampfkesselanlagen, Füllanlagen), ist weiterhin möglich. Die vorhandene Betriebserlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne der Erlaubnis nach § 13 BetrSichV. Ausnahme: Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31.12.2008 betrieben werden.
c) Bestehende Anlagen, die ab 1.1.2003 erstmalig überwachungsdedürftig werden
Nach den ab 1.1.2003 geltenden Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 3 BetrSichV) werden einige vorhandene Anlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften (Rechtsverordnungen nach § 11 GSG in der am 31.12.2000 geltenden Fassung) vom Geltungsbereich dieser Vorschriften ausgeschlossen waren, jetzt neu als überwachungsbedürftig eingestuft.
Hierzu gehören z. B.:
- einige Druckbehälter in bestimmten Anwendungsgrenzen
- Aufzüge, die Maschinen zum Heben von Personen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie sind (Gefahr eines Absturzes von Personen au einer Höhe von mehr als 3 m)
- nicht elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen
- Entleerstellen, mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Liter/h
Auf solche bestehenden (vor dem 1.1.2003 errichtet oder mit der Errichtung begonnen) Anlagen müssen die Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31.12.2005 angewendet werden.
Konkret heißt das: Der Betreiber der Anlage muß mindestens eine einer wiederkehrende Prüfung vergleichbare Maßnahme durchführen, selbst wenn diese Prüfung quasi zum ersten Mal stattfindet. Stellt der Betreiber fest, das seit der Inbetriebnahme einer solchen erstmalig nach der BetrSichV überwachungspflichtig gewordenen Anlage die Prüffrist verstrichen ist, so ist die wiederkehrende Prüfung vor dem 31.12.2005 durchzuführen.
Anlagen, die bisher erlaubnisfrei waren, aber nach der BetrSichV erlaubnisbedürftig sind, dürfen ohne Erlaubnis weiterbetrieben werden. Bei einer Änderung der Anlage muß die zuständige Behörde entscheiden, ob der Bestandsschutz soweit aufgehoben wird, dass eine Erlaubnis zu erteilen ist.
d) Bestehende Anlagen, die aber ab 1.1.2003 nicht mehr überwachungsbedürftig sind
Falls bestehende Anlagen nach altem Recht erlaubnisbedürftig waren, aber nach der BetrSichV keine Erlaubnis bedürfen, so gilt diese Erlaubnis weiter, braucht jedoch bei einer Änderung der Anlage nicht angepasst werden.
Einige bestehende überwachungsbedürftige Anlage fallen jetzt nicht mehr unter die überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der BetrSichV z. B.
- Lageranlagen bis 10000 Liter
- Füllstellen, mit einer Umschlagkapazität bis 1000 Liter/h
- Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen
der Kategorie I gem. Anhang II der Druckgeräterichtlinie, die von einer anderen Richtlinie miterfasst werden: Maschinenrichtlinie,, Explosionsschutzrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Medizinprodukterichtlinie, Aufzugrichtlinie, Richtlinie über Gasverbrauchseiinrichtungen
- Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen
die gem. Art.3 Abs. 3 DGRL als SEP-Druckgeräte (Gute Ingenieurpraxis) eingestuft werden
- Leitungsanlagen für ätzende Flüssigkeiten mit DN ≤200
- Leitungsanlagen für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C
- Güteraufzüge
- Behindertenaufzüge mit Absturzhöhen ≤ 3 m
- Vertriebsläger für Druckgasbehälter
Wiederkehrende Prüfungen sind für die vorgenannten "Arbeitsmittel" entsprechend § 10 Abs. 2 BetrSichV durch befähigte Personen in Fristen, wie sie durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrrSichV vom Arbeitgeber ermittelt werden, zu prüfen. Maßgabe dieser Prüfungen ist der Stand der Technik.
Stand der Technik / Technische Regeln
Alleiniger Sicherheitsmaßstab für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ist der Stand der Technik. Der Stand der Technik wird maßgeblich durch die vom neuen Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeiteten und vom Bundesministerium für Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten »Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)« bestimmt. Bei Anwendung dieser technischen Regeln kann der Betreiber der Anlage die Vermutung geltend machen, die Bestimmungen der BetrSichV eingehalten zu haben. Die bereits vorhandenen Technischen Regeln für die betrieblichen Vorschriften wie TRB, TRD, TRR gelten bis zur Überarbeitung bzw. Ablösung durch die »Technischen Regeln für Betriebssicherheit« weiter.
Sachkundige und befähigte Personen
Die bisherigen Sachkundigen für die wiederkehrenden Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen bzw. Anlagenteile werden durch »befähigte Personen« nach TRBS 1203 abgelöst. Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV ist eine »befähigte Person« eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Anforderungen an befähigte Personen
Die Anforderungen an befähigte Personen sind in den nachstehenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) festgelegt:
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Reform des Prüfwesens
Mit der BetrSichV wird der Wechsel vom personengebundenen (Sachverständige) zum organisationsbezogenen Prüfwesen (zugelassene Überwachungsstellen) vollzogen. Die Voraussetzungen hierzu sind durch die Novelle des Gerätesicherheitsgesetztes im Jahre 2000 geschaffen worden. Die zugelassenen Überwachungsstellen müssen sich einem von den Ländern durchzuführenden Akkreditierungsverfahren unterwerfen. Die Anforderungen an diese zugelassenen Überwachungsstellen sind in § 17 GPSG festgelegt. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) hat diese Anforderungen in den "Richtlinien über Anforderungen bei der Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen" umgesetzt. Die ZLS nimmt auch die Akkreditierung der ZÜS vor..
In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2007 werden die in den Technischen Überwachungsorganisationen organisierten Sachverständigen ihr Prüfmonopol an die im Wettbewerb stehenden zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) abgeben. Bereits ab 1.1.2006 dürfen die neuen zugelassenen Überwachungsstellen die in der BetrSichV vorgesehenen Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen durchführen, wenn die Druckgeräte die Anforderungen der Druckgeräteverordnung erfüllen. Ab dem 1.1.2008 sind dann auch die Altanlagen und die in der Übergangszeit der DGRL (29.11.99 bis 29.5.2002) nach den bisherigen Rechtsverordnungen (DruckbehV, DampfkV usw. ) in Verkehr gebrachten Druckgeräte durch die zugelassenen Überwachungsstellen zu prüfen.
Tabelle: Übergang vom personengebundenen (Sachverständige) zum organisationsbezogenen Prüfwesen (zugelassene Überwachungsstellen)
Jahr 2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
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Anlagen, die nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist der Verordnungen nach § 4 GSG in Verkehr gebracht wurden |
amtlich |
zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) |
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Anlagen, die vor Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist der Verordnungen nach § 3 GPSG in Verkehr gebracht wurden |
amtlich anerkannte |
zugelassene |
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Verordnung nach § 4 GSG (neu § 3 GPSG) |
Ende der Übergangsfrist |
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6. GSGV - Verordnung über einfache Druckbehälter |
31.12.1992 |
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9. GSGV - Maschinenverordnung |
31.12.1994 |
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11. GSGV - Explosionsschutzverordnung |
30.06.2003 |
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12. GSGV - Aufzugsverordnung |
30.06.1999 |
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14. GSGV - Druckgeräteverordnung |
29.05.2002 |
II. Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
Arbeitsmittel, die bereits vor dem 30.6.2003 in Verkehr gebracht und benutzt wurden (Bestandsschutzregelung)
Arbeitsmittel, die bereits vor dem 30.6.2003 benutzt wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie den Mindestanforderungen nach Anh. 4 Abschnitt A BetrSichV entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsmittel noch nicht verwendet, jedoch bereits erstmalig (z.B. dem Ersatzteillager) zur Verfügung gestellt wurden.
Wenn elektrische Betriebsmittel nach ElexV (seit 1.1.2003 durch BetrSichV abgelöst) rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und keine Mängel bekannt sind, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen nach Anh. 4 Abschnitt A BetrSichV erfüllt werden, es sei denn, im Explosionsschutzdokument ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Anderes festgelegt.
Nicht elektrische Bietriebsmittel dürfen nach dem 30.6.2003 weiter verwendet werden, wenn sie, wie auch die elektr. Betriebsmittel, den Mindestvorschriften nach Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV entsprechen.
Zoneneinteilung
Für die vor dem 21.12.1996 errichteten Anlagen kann die in der alten ElexV vorgesehene Zoneneinteilung der staubexplosionsgefährdeten Bereiche in 2 Zonen (10 und 11) bis zur verbindlichen Anwendung der Betriebsvorschriften nach BetrSichV, beibehalten werden. Danach ist die Zoneneinteilung nach Anhang 3 BetrSichV spätestens bis zum 31.12.2005 (Frist zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments) in 3 Zonen anzupassen.
Explosionsschutzdokument
Für bereits am 3. Oktober 2003 betriebenen Einrichtungen und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, ist das Explosionsschutzdokument bis spätestens 31.12.2005 zu erstellen. Da aber die bereits zum 30.6.2003 betriebene Einrichtungen die Mindestvorschriften von Anhang 4 Abschnitt A BetrSichV entsprechen müssen und diese Vorschriften sich auf das Explosionsschutzdokument beziehen, ist hierfür lediglich der Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung ausreichend und stellt quasi das geforderte Explosionsschutzdokument dar. Das komplette Explosionsschutzdokument mit den dokumentierten Explosionsschutzmaßnahmen (z.B. Prüfbescheinigungen, Betriebsanweisungen) und der Ex-Zonenplan ist spätestens bis zum 31.12.2005 zu erstellen.