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Leitlinie A 1.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 1 "Fahrzeuge als Arbeitsmittel"

 

Frage:

1. Gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln?

2. Gilt die BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auf bzw. in Fahrzeugen (z. B.: Werkstatteinrichtung auf einem LKW, Ladekräne auf Schiffen)?

3. Fallen Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge unter den Anwendungsbereich der BetrSichV?

 

Antwort:

1. Ja, alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, gehören zu den Arbeitsmitteln.

2. Ja, soweit sie nicht von dem Ausschluss nach § 1 Abs. 4 BetrSichV erfasst werden.

3. Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge werden nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt. Sie gehören damit nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV.

 


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