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Leitlinie A 5.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 5 Abs. 3 „Vermietete Arbeitsmittel“

 

Frage:
Wer ist bei gemieteten, geleasten oder geliehenen (ohne Entgelt) Arbeitsmitteln verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BetrSichV, wenn diese Arbeitsmittel den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden??

 

Antwort:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden. Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV). Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermie- tung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2.

Hinweis: Siehe auch Leitlinie zum ProdSG LL 2/1 der LASI-Veröffentlichung 46


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