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Leitlinie A 6.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 6 Abs. 3 „Erproben“

 

Frage:
Ab wann fällt das Erproben unter die BetrSichV?

 

Antwort:
Die Erprobung beginnt ab dem Verantwortungsübergang an den Arbeitgeber (bzw. „Betreiber“) und fällt somit unter die BetrSichV. Einstellarbeiten oder Testläufe, die ab diesem Zeitpunkt erfolgen, werden von dem Begriff „Erprobung“ erfasst. Der Übergang vom Hersteller auf den Arbeitgeber sollte deshalb vertraglich klar geregelt werden.

Hinweis 1:
Von der Erprobung zu unterscheiden ist der Probebetrieb, der Teil der Inbetriebsetzung vor dem Inver- kehrbringen von Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen ist. Der Probebetrieb wird vor dem Verantwor- tungsübergang an den Arbeitgeber durchgeführt. Er dient der Überprüfung von Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Mängeln und dient gegenüber dem Auftrag- geber zum Nachweis der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferdaten. Der Probebetrieb fällt daher i. d. R. in die Verantwortung des Herstellers, Errichters oder Montagebetriebes oder dessen Beauftragten. In einzelnen Fällen können auch Arbeitgeber (bzw. „Betreiber“) die Rolle eines Her- stellers/Errichters/Montagebetriebes übernehmen (Eigenkonstruktionen).

Hinweis 2:
Siehe auch EmpfBS 1113


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