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Leitlinie A 8.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 „Direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen“

 

Frage:
Muss die elektrische Ausrüstung eines gebrauchten Arbeitsmittels hinsichtlich des Schutzes gegen direktes Berühren (Basisschutz) oder bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) unter Spannung stehender Teile an den aktuellen Stand der Technik für das Inverkehrbringen angepasst werden?

 

Antwort:
Nein. Aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV folgt, dass sowohl der Schutz gegen direktes als auch der Schutz bei indirektem Berühren spannungsführender Teile vorhanden sein muss. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann.

Eine Nachrüstverpflichtung besteht dann, wenn eine sichere Verwendung nicht gewährleistet ist. Grundsätzlich muss dabei aber nicht eine Anpassung an den Stand der Technik für das Inverkehrbringen von neuen Produkten erfolgen. Werden im Rahmen eines Austausches neue Bauteile einge- setzt, müssen diese den aktuell geltenden EU-Binnenmarkt-Richtlinien entsprechen.

 


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