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Leitlinie C 1.9

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 3

Leitlinie zu:
zu § 1 Abs. 2 "Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte"

Frage:
Was versteht man unter innerbetrieblich eingesetzten ortsbeweglichen Druckgeräten und welchen Vorschriften unterliegen diese?


Antwort:
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 23 BetrSichV werden ausschließlich innerbetrieblich verwendet. Obwohl in diesem Fall dort genannte Übereinkünfte nicht mehr anwendbar sind, sind entsprechend § 23 BetrSichV die in den Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen einzuhalten und die vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.

Flaschen für Atemschutzgeräte und tragbare Feuerlöscher werden von der Druckgeräterichtlinie erfasst und fallen nicht unter § 23 BetrSichV.

Ortsbewegliche Druckgeräte (z. B. Druckgasflaschen), die zum Befüllen den Betrieb verlassen (Entleeren im Betrieb / Befüllen außerhalb des Betriebes), werden nicht ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt, sie fallen als Arbeitsmittel unter den zweiten Abschnitt der BetrSichV.

Bis zur Veröffentlichung neuer technischer Regeln sind auch die TRG 280 bzw. TRAC 206 und 208 zu beachten.


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