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Leitlinie C 15.6

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu: § 15 Abs. 5 i. V. mit Abs. 6 "Äußere Prüfungen von unbeheizten Druckgeräten"

Sachverhalt:
Nach § 15 Abs. 6 BetrSichV können äußere Prüfungen (nur) bei den Druckgeräten entfallen,
- die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Abs. 5 zugeordnet werden und
- die nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind.



Frage:
Müssen bei Druckgeräten i. S. der DGRL, die nicht von den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Abs. 5 erfasst werden und somit nach Abs. 5 Satz 2 von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, äußere Prüfungen durchgeführt werden, auch wenn diese nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind?



Antwort:
Ja, aber da für diese Prüfungen durch befähigte Personen in der BetrSichV keine maximalen Prüffristen festgelegt sind, besteht die Möglichkeit, dass der Betreiber für die äußere Prüfungen angemessene lange Fristen wählen kann.


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