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Leitlinie C 17.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Februar 2004

Leitlinie zu: § 15 i. V. mit Anh. 5 Nr. 25 "Prüfanforderungen für tragbare Feuerlöscher mit Bauartzulassung mit einem Druckinhaltsprodukt ≤ 1.000 bar*Liter"

Sachverhalt:
Nach Art. 9 DGRL i. V. mit dem Zusatz zu Diagramm 2 sind tragbare Feuerlöscher mindestens in die Kategorie III einzustufen. Druckbehälter der Kategorie III für Fluide der Gruppe 2 sind nach § 15 Abs. 5 durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.
Für Behälter mit einem Druckinhaltsprodukt PS*V ≤ 2000 bar*Liter wird in § 14 Abs.4 die Prüfung durch eine befähigte Person zugelassen (siehe Leitlinie C 14.1).
Verwendungsfertige Aggregate mit einem Druckinhaltsprodukt ≤ 1000 bar*Liter i. S. Anh. 5 Nr. 25 BetrSichV dürfen wiederkehrend durch eine befähigte Person geprüft werden.

Frage:
Sind tragbare Feuerlöscher, die bis 31.12.2002 mit Bauartzulassung nach der DruckbV in Verkehr gebracht wurden besondere Druckgeräte i. S. Anh. 5 Nr. 25 BetrSichV?


Antwort:
Ja, die Bedingungen in Anh. 5 Nr. 25 BetrSichV wurden im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens erfüllt. Tragbare Feuerlöscher mit Bauartzulassung und einem Druckinhaltsprodukt PS*V ≤ 1000 bar*Liter dürfen wiederkehrend durch befähigte Personen geprüft werden.


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