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Leitlinie E 5.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 5 i. V. m. Anhang 3 „Normalbetrieb“


Frage:
Welche Betriebszustände gehören hinsichtlich der Zoneneinteilung nach Anhang 3 BetrSichV zum „Normalbetrieb“?


Antwort:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i.V.m. § 7 GefStoffV und § 3 Abs. 2 BetrSichV sind die notwendigen Maßnahmen zum Explosionsschutz für alle Phasen der Benutzung einer Anlage zu ermitteln und festzulegen. Zu den notwendigen Maßnahmen zählt insbesondere die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche für den sogenannten Normalbetrieb.
Explosionsgefährdete Bereiche sind entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung einschließlich betriebsüblicher Störungen gemäß § 3 BetrSichV in Zonen einzuteilen (§ 5 Abs. 1 BetrSichV). Bei der Zoneneinteilung nach Anhang 3 der BetrSichV wird bei Zone 1, Zone 2, Zone 21 und Zone 22 der Zustand, in dem die Anlagen oder deren Einrichtungen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden (vergleiche auch TRBS 2152) als Normalbetrieb zugrunde gelegt.
Der Begriff „Normalbetrieb“ ist in der BetrSichV sonst nicht näher bestimmt. Der Begriff „Normalbetrieb“ ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff „Betrieb“ im Sinne des § 2 Abs. 4 BetrSichV. Der Arbeitgeber/Betreiber muss in seinem Explosionsschutzdokument die Betriebszustände, welche er dem „Normalbetrieb“ zuordnet, festlegen.

Zum Normalbetrieb gehören in der Regel auch:

• das Anfahren und Abfahren von Anlagen,

• die Freisetzung bei betriebsüblichen Störungen, z. B. Abriss eines Sackes von einer Sackabfülleinrichtung,

• die regelmäßig wiederkehrende Reinigung von Anlagen, die zum laufenden Betrieb erforderlich ist,

• Tätigkeiten wie häufige bzw. gelegentliche Inspektion, Wartung und ggf. Überprüfung und die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe (z. B. aus Dichtungen, deren
Wirkung auf der Benetzung durch die geförderte Flüssigkeit beruht).


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