Prüfungen vor Inbetriebnahme

nach § 14 BetrSichV

ex
Anlagen [1] in explosionsgefährdeten Bereichen [2], die Geräte [3], Schutzsysteme [4] oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinien 94/9/EG
sind oder beinhalten


Prüfungen:

 

 

Prüfung durch:

 

Dokumentation:

 


[1] Anlagen:
Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen sowie Installationsmaterial) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt sind.

[2] explosionsgefährdeter Bereich:
Ein explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

[3] Geräte:
Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquelle aufweisen und dadurch eine Explosions verursachen können.

[4] Schutzsysteme:
Vorrichtungen, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen oder als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.

[5] Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteile wie Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen nach der Richtlinie 94/9/EG zusammen, so kann die Prüfung auch durch eine befähigte Person erfolgen.


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