Prüfungen vor Inbetriebnahme

nach § 14 BetrSichV

ex
Geräte [1], Schutzsysteme [2] oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen
im
Sinne der Richtlinie 94/9/EG
in überwachungsbedürftigen Anlagen

Prüfungen:

 

 

Prüfung durch:

 

Dokumentation:

 


[1] Geräte:
Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquelle aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.

[2] Schutzsysteme:
Vorrichtungen, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen oder als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.


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