Prüfungen vor Inbetriebnahme

nach § 14 BetrSichV


Tragbare Feuerlöscher

als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht [1]


Eingabe

max. zul. Druck

PS
[bar] 

Volumen

V
[ l ] 

Ausgabe
  

Kategorieeinstufung
DGRL 97/23/EG:

Kategorieeinstufung
( PS; V)

Prüfungen durch:

Prüfungen:

OkButton
[1]

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion

OkButton

Nach einer wesentlichen Veränderung:
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und sicherer Funktion

OkButton

Nach einer Änderung:
Ordnungsgemäßer Zustand, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird

Dokumentation:

Die Ergebnisse der Prüfungen durch die befähigte Person sind aufzuzeichnen oder durch die zugelassene Überwachungsstelle zu bescheinigen.
Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

[1] Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entällt die Prüfung vor Inbetriebnahme.


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