Prüfungen vor Inbetriebnahme

nach § 14 BetrSichV


Druckbehälteranlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden

1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,

2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie Ausrüstung unverändert bleiben und

3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.



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