Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV



Pressgas-Kondensatoren

[1] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung

[2] entfällt, wenn die Druckgeräte nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beiheizt sind.

[3] Besichtigungen bei inneren Prüfungen können durch andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[4] Die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen können durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[5] Die Mitteilung der Prüffristen an die zuständige Behörde ist nicht erforderlich

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