Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV


Aufzuganlagen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhng IV Nr. 17
(Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht z.B. Behindertenaufzüge, Kranführeraufzüge), soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden.

Nicht zu diesen Anlagen gehören: Schiffshebewerke, Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, Fahrtreppen und Fahrstege, Schrägbahnen, handgetriebene Auftzuganlagen, Fördereinrichtungen die mit Kranen fest verbunden sind und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind, versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen.

Prüfumfang:

Prüfungen durch:

Prüffrist:
[1] [2]

Zwischenprüfung


[1] Der Betreiber hat die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln und innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen dem Betreiber und der zugelassenen Überwachungsstelle besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine längere max. Prüffrist genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

[2] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

zurueck

© www.druckgeraete-online.de