Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV



Mühlen-Bremsfahrstühle

(Aufzuganlagen, die dazu bestimmt sind, Güter oder Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt; bei Mühlenbremsfahrstühlen erfolgt der Antrieb über eine Aufwickeltrommel, die überein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Aufwärtsfahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird)


Diese Aufzuganlagen dürfen nur bis spätestens 31.12.2008 weiterbetrieben werden!
(§ 27 BetrSichV)