Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Druckgeräte mit Einbauten


8. Druckgeräte mit Einbauten
An Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 mit Einbauten, bei denen mit Gefährdungen, zum Beispiel Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.

Eingabe

PS
[bar] 

V
[ l ] 

 

Ausgabe

  

[1] Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen Betreiber und der zugelassenen Stelle über die Prüffristen besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
(Die Mitteilung an die zuständige Behörde entfällt, wenn die Inbetriebnahmeprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann).

[2] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer Änderung

[3] entfällt, wenn die Druckgeräte nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beiheizt sind.

[4] Besichtigungen bei inneren Prüfungen können durch andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[5] Die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen können durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

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