Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV


Rohrleitungsanlagen

(unter innerem Überdruck PS > 0,5 bar)

Eingabe

PS
[bar] 

DN

 

Ausgabe
  

[1] Die Prüffrist ist innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen (entfällt, wenn die Inbetriebnahmeprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann).

[2] Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die wiederkehrenden Prüfungen schriftliche Festlegungen getroffen, die von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft worden sind und für diese bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden, dürfen diese Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich eine zugelassenen Überwachungstelle durch stichprobenweise Überprüfung von der Einhaltung der schriftlichen Festlegung überzeugt.

[3] Wiederkehrende Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn die Leitung der Kategorie I von einer der nachstehenden Richtlinien erfasst wird (keine Druckgeräte i. S. der DGRL 97/23/EG):
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Aufzugrichtlinie 95/16/EG
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
Explosionsschutz Produktrichtlinie 94/9/EG
Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG
Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2006/142/EG

[4] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung


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