Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV


Tankstellen als ortsfeste Anlagen,
die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen
mit entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen,
einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.

Prüfumfang:

Prüfung durch:

Prüffrist:
[1] [2]


[1] Der Betreiber hat die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln und innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen dem Betreiber und der zugelassenen Überwachungsstelle besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine längere max. Prüffrist genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

[2] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

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