Frage:
Was ist eine Gesamtanlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?
 


Antwort:
Im Rahmen der Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird in § 14 der Begriff "Gesamtanlage" verwendet ohne ihn genauer zu definieren. Mit dem Begriff Gesamtanlage soll die ganzheitliche Systembetrachtung der Anlage verdeutlicht werden, also das sichere funktionieren der Gesamtanlage unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen unterschiedlicher Anlagenkomponenten.

Unter einer "Gesamtanlage" ist eine überwachungsbedürftige Anlage zu verstehen, die ggf. aus unterschiedlichen Anlagenteilen mit unterschiedlichen Prüffristen (z. B. Druckbehälter 1 , Druckbehälter 2 , Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteile) zusammengesetzt. Außerdem gehören hierzu die für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicheren Betrieb von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird.

Der Umfang der Gesamtanlage ist durch den Betreiber im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Hinweise und Angaben für die Ermittlung der Bestimmung des Umfangs einer Gesamtanlage (Druckbehälteranlage und Dampfkesselanlage) sind in der TRBS 2141 enthalten.

Zwischen Gesamtanlagen kann es innerhalb einer technischen Anlage bzw. Werks zu Überschneidungen kommen, z. B. wenn eine Druckanlage innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs (Ex-Anlage) aufgestellt ist. Durch den Betreiber der beiden überwachungsbedürftigen Anlagen wäre dann sicherzustellen, dass die vorhandenen Schnittstellen so abgegrenzt werden, dass alle Anlagenteile jeweils den Gefährdungen Druck oder Explosion zugeordnet werden können.
Im Ergebnis der Abgrenzungen der Schnittstellen werden die Prüfaufgaben (Art, Umfang usw.) und die Zuständigkeiten (z. B. bef. Person nach TRBS 1203 oder ZÜS) für die Prüfungen gem. § 14 und § 15 zugeordnet. Die Prüfung der Gesamtanlage (überwachungsbedürftige Druckanlage) darf nur dann von einer bef. Person durchgeführt werden, wenn alle Anlagenteile entsprechend der Einstufung auch durch eine bef. Person durchgeführt werden dürfen.

Die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen sind nach § 15 sowohl für die Anlagenteile als auch für die Gesamtanlage zu ermitteln. Allerdings gelten die angegebenen Höchstprüffristen nur für die Anlagenteile.

Siehe auch:
- LASI Leitlinie C 14.5 zur BetrSichV
- Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2141
- Fachbeitrag: Der Begriff "Anlage" im Fokus der BetrSichV


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