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Leitlinien zur Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

1. Anwendungsbereich und Ausschlüsse

2. Einstufung und Kategorien

3. Baugruppen

4. Konformiätsbewertungsverfahren

5. Auslegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zum Entwurf

6. Auslegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zur Herstellung

7. Auslegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu Werkstoffen

8. Auslegung der anderen grundlegenden Sicherheitsanforderungen

9. Verschiedenes

10. Querschnittsfragen


CD Leitlinien zur DGRL

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10. Querschnittsfragen

Leitlinien

Akzeptiert
durch WGP

Frage

Leitlinie 10/1 28.01.1999

Muss die Druckgeräterichtlinie auf gebrauchte Druckgeräte angewandt werden, die aus einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden?

Leitlinie 10/2 28.01.1999
28.05.2005

Must the pressure equipment directive be applied to used pressure equipment imported from another country of the European Economic Area (EEA), if it was not manufactured under the regime to PED ?

Leitlinie 10/3 08.11.2000

Artikel 20 Abs. 3 besagt, dass die Übergangsfrist bis einschließlich 29. Mai 2002 geht.
Wenn ein Hersteller beabsichtigt, während der Übergangsfrist Druckgeräte oder Baugruppen nach innerstaatlichen sich auf die Zeit vor der DGRL beziehenden Vorschriften in Verkehr zu bringen, welche Voraussetzungen müssen dann erfüllt sein?

Leitlinie 10/4 28.11.2001

Wenn eine Baugruppe von einem Tochter- oder angegliederten Unternehmen des Betreibers gebaut wird, fällt diese Baugruppe dann unter die DGRL?

Leitlinie 10/5 29.11.2001

Harmonisierte Normen verwenden oft normative Verweise auf andere europäische oder nicht europäische Normen.
Lösen diese Bezugsnormen auch die Konformitätsvermutung hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen aus?

Leitlinie 10/6 31.03.2006

Welche Informationen müssen in der Konformitätserklärung aufgeführt sein, um den Punkten 8 und 9 von Anhang VII zu entsprechen?

Leitlinie 10/7 28.04.2003

In Anhang III werden für die Module D, D1, E, E1, H and H1 spezifische Unterlagen verlangt, die für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem letzten Herstellungszeitpunkt aufbewahrt werden müssen.
Der Text verlangt insbesondere, dass ‚Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem‘ aufbewahrt werden müssen. Gilt dies auch für Qualitätsberichte wie Werkstoffbescheinigungen, Prüfberichte etc?

Leitlinie 10/8 28.06.2005

Welche Angaben müssen in der Konformitätserklärung für Baugruppen enthalten sein, damit die Bestimmung des vierten Spiegelstrichs von Anhang VII erfüllt ist?



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