Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU |
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Druckgerät: Fluid: Fluidgruppe: |
Behälter Gas 2 |
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Besonderer Hinweis
Wenn das Volumen nicht größer als 1 Liter ist und das Produkt aus PS•V nicht größer als 50 bar*Liter ist oder wenn der Druck PS nicht größer als 1000 bar ist (siehe auch Diagramm 2), ist Art. 4 Abs. (3) anzuwenden:
Die Druckgeräte und/oder Baugruppen müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, daß sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und/oder Baugruppen sind ausreichende Betriebsanleitungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Diese Druckgeräte und/oder Baugruppen dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.