Kategorie-Bestimmung

Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Anhang II

Druckgerät:

Fluid:

Fluidgruppe:


Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser müssen entweder eine EU-Baumusterprüfung (Modul B - Entwurfsmuster) im Hinblick auf ihre Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhang I Nr. 2.10, 2.11,3.4, 5a und 5d oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen werden.

Info  Diagramm 4

 

V

 

Besonderer Hinweis

Wenn der Druck PS nicht größer als 10 bar ist und das Produkt aus PS•V nicht größer als 10000 bar•Liter ist oder wenn der Druck PS nicht größer als 1000 bar ist (siehe auch Diagramm 4), ist Art. 4 Abs. (3) anzuwenden:

Die Druckgeräte und/oder Baugruppen müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, daß sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und/oder Baugruppen sind ausreichende Betriebsanleitung beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Diese Druckgeräte und/oder Baugruppen dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.