Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU |
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Druckgerät: Fluid: Fluidgruppe: |
Dampf- oder Heißwassererzeuger Wasserdampf/Heisswasser -/- |
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Besonderer Hinweis
Wenn das Volumen nicht mehr als 2 Liter ist (siehe auch Diagramm 5), ist Art. 4 Abs. (3) anzuwenden:
Die Druckgeräte und/oder Baugruppen müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, daß sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und/oder Baugruppen sind ausreichende Betriebsanleitung beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Diese Druckgeräte und/oder Baugruppen dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.