Modul B
EG-Baumusterprüfung
Hersteller
- erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes
Hersteller oder Bevollmächtigter
- stellt Antrag auf EG-Baumusterprüfung bei einer einzigen benannten Stelle
- stellt der benannten Stelle ein (oder mehrere) für die beabsichtigte Produktion repräsentative(s) Muster (Baumuster) zur Verfügung
- unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster
- hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
Benannte Stelle
- prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion representatives Muster, den Vorschriften der Druckgeräterichtlinie entspricht
- prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion representatives Muster, den Vorschriften der Druckgeräte Richtlinie entspricht
- prüft technische Unterlagen
- erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
- erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
- überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
- führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierte Normen angewandt wurden
- prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden
- stellt die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus
- übermitteln den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen
- übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Baumusterprüfbescheinigungen
