Modul B1
EG-Entwurfsprüfung
Hersteller
- erstellt technische Unterlagen über Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes
Hersteller oder Bevollmächtigter
- stellt Antrag auf EG-Entwurfsprüfung bei einer einzigen benannten Stelle
- unterrichtet die benannte Stelle über alle Änderungen der technischen Unterlagen an dem zugelassenen Entwurf
- hält die technischen Unterlagen und eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigung 10 Jahre nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
Benannte Stelle
- prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen entworfen wurden
- erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
- erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
- überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
- führt entprechende Untersuchungen durch, wenn keine harmonisierten Normen angewandt wurden
- prüft, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet werden
- stellt die EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus
- übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene EG-Entwurfsprüfbescheinigungen
- übermittelt den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Hinweise über zurückgezogene oder verweigerte EG-Entwurfsprüfbescheinigungen
