Modul F
Prüfung der Produkte
Hersteller
- trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß mit den Anforderungen der Richtlinie und den beschriebenen Unterlagen der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder der EG-Entwurfsprüfbescheinigung entspricht
Hersteller oder Bevollmächtigter
- stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen und der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen
- bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
- stellt eine Konformitätserklärung aus
- muß die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können
- hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
Benannte Stelle
- prüft jedes Druckgerät auf Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie
- überprüft, ob das Schweißpersonal und das NDT-Prüfpersonal qualifiziert und zugelassen ist
- überprüft die Werkstoffnachweise
- überprüft die Qualifikation des Prüfpersonals
- sie führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)
- bringt ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung an oder läßt diese anbringen
- stellt eine Konformitätsbescheinigung aus
