Modul G
EG-Einzelprüfung
Hersteller
- stellt sicher und erklärt, daß die Druckgeräte, für die eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen
- bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an
- stellt eine Konformitätserklärung aus
- beantragt bei einer benannten Stelle die Einzelprüfung
- erstellt technische Unterlagen über Entwurf , Fertigung und Funktionsweise des Druckgerätes für eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie
Hersteller oder Bevollmächtigter
- hält eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgerätes zur Verfügung
- muß die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung vorlegen können
Benannte Stelle
- prüft den Entwurf und Konstruktion jedes Druckgerätes und führt bei der Fertigung entsprechende Prüfungen durch
- prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren
- erstellt ggf. Einzelgutachten über Werkstoffe
- erteilt Zulassung für die Arbeitsverfahren oder überprüft, ob Arbeitsverfahren bereits zugelassen sind
- überprüft die Qualifikation des Schweiß- und Prüfpersonals
- führt die Endabnahme durch (Schlußprüfung, Druckprüfung und ggf. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen)
- bringt hinter der CE-Kennzeichnung ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen
- stellt eine Konformitätsbescheinigung aus
