- Durch Änderung der BetrSichV mehr Flexibilität bei überwachungsbedürftigen Anlagen -
Mit der Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch die Verordnung vom 18. Dezember 2008 ist die Forderungen weggefallen, dass die die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung vom Tag der Inbetriebnahme an laufen und spätestestens innerhalb der ermittelten Prüffrist durchzuführen waren. Eine nicht fristgerechte durchgeführte Prüfung ist eine ordnungswidrige Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GPSG.
Der § 15 Abs. 18 BetrSichV wurde wie folgt geändert:
Die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich verändert werden, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt.
Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung mit dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnahme. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird.
Mit der Änderung wird den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen und den zugelassenen Überwachungsstellen die notwendige Flexibilität gegeben, wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Erfordernisse wirtschaftlich durchzuführen.
Mit der neuen Vorschrift wird den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen eingeräumt, eine vorgeschriebenen wiederkehrende Prüfung bis zu zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr vornehmen zu lassen, ohne dass dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der BetrSichV darstellt.
Bei Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren wird bei einer vorgezogenen Prüfung der Beginn der Frist für die nächste Prüfung nur auf den Monat und Jahr der Durchführung vorgezogen, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vorgezogen wird.
Diese großzügigere Regelung stellt aus sicherheitstechnischer Sicht kein Risiko für die Gewährleistung eines sicheren Betriebes dar, da mit dieser Regelung sichergestellt ist, dass sich die Zeiträume zwischen zwei Prüfungen für Anlagen mit einer Prüffrist von bis zu 2 Jahren um maximal 3 Monate einschließlich Fälligkeitsmonat und bei Anlagen mit Prüffristen von mehr als 2 Jahren maximal 5 Monate einschließlich Fälligkeitsmonat verlängern.
Ergeben sich bei der sicherheitstechnischen Bewertung sehr kurze Prüffristen ( << 2 Jahren), wird der Betreiber in der Regel die Möglichkeiten diese § 15 Abs. 18 nicht ausschöpfen können, da sich ein Überschreitung der ermittelten Prüffrist aus sicherheitstechnischer Sicht verbietet.
Die Änderung des § 15 Abs. 18 der BetrSichV tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Zusammenfassung:
Durch die Neufassung des § 15 Abs. 18 BetrSichV und die damit verbundene Flexibilität werden die Betriebskosten gesenkt, da der Betreiber und die mit der Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung zu beauftragende zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die notwendige Flexibilität für eine wirtschaftliche Durchführung der Prüfungen erhalten z. B. durch Planungen der Anlagenstillstände.
siehe auch
- Fachbeitrag: Änderung der BetrSichV mit der Verordnung vom 18. Dezember 2008
Autor: Dipl.-Ing. Andreas Küppers
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