Neue Maschinrichtlinie jetzt greifbar
Nach jahrlangen Diskussionen und Beratungen wird die überarbeitete Maschinenrichtlinie vermutlich im 1. Halbjahr 2006 in Kraft treten

1. Eine Klarstellung des oft strittigen Bereiches der unvollständigen Maschinen (Teilmaschinen) mit den sich daraus resultierenden weitergehenden Konsequenzen wie
a) Der Hersteller muss jetzt auch eine verbindliche Einbauerklärung abgeben und er muss angeben, welche Anforderungen der Richtlinie für diese Teilmaschine eingehalten wurden (bisher reichte in der Herstellererklärung der Hinweis auf die unvollständige Ausführung).
b) Den Teilmaschinen sind jetzt Montageanleitungen beizufügen, die später den technischen Unterlagen der vollständigen Maschine beigefügt werden
c) für Teilmaschinen ist vom Hersteller eine Risikobewertung zu erstellen

2. Beim Konformitätsbewertungsverfahren kann der Hersteller für die Anhang IV-Maschinen(besonderes hohes Risiko) und für bestimmte Sicherheitsbauteile (z. B. sicherheitsrelevante Steuerungen) neben der Baumusterprüfung auch ein umfassendes Qualtiätssicherungssystem wählen.

3. Der Begriff der Sicherheitsbauteile wurde konkretisiert und durch eine Beispielsammlung im Anhang der Richtlinie besser erklärt z.B. EIN-AUS-Einrichtungen, Zweihandschaltungen, Personenrückhalteeinrichungen für Sitze, Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz gefährdeter Personen vor beweglichen Teilen

4. Für Sicherheitsbauteile muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden und sie müssen jetzt auch mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.

5. Der grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Anhang I wurden im Wesentlichen beibehalten, jedoch wurden sie bei geringen Änderungen an den technischen Fortschritt angepasst.