a) Anwendungsbereich wurde klarer gefasst
Für nachstehende Produktbereiche gelten jetzt die gleichen Anforderungen wie für Maschinen, d. h. mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Benutzerinformation: auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke, abnehmbare Gelenkwellen, Lastaufnahmemittel.
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s des Lastträgers unterliegen der neuen Maschinenrichtlinie. Bei einer Fahrgeschwindigkeit über 0,15 m/s unterliegen sie der Aufzugsrichtlinie (falls sie nicht unter deren Ausnahmeregelungen fallen). Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie werden jetzt im Anhang V der Richtlinie aufgeführt. Da diese Liste nicht erschöpfend ist, kann sie vom Maschinenausschuss um neue Produkte ergänzt werden.
b) Abgrenzungsbereich zu anderen Richtlinien wurde klarer erfasst
Es besteht jetzt eine klare Abgrenzung zur Aufzugsrichtlnie 95/16/EG. So unterliegen jetzt Baustellenaufzüge der Maschinenrichtlinie, auch wenn Personen damit befördert werden. Die hierfür erforderliche Änderung der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG ist Bestandteil (Artikel 24) der neuen Richtlinie.
Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG ist nicht mehr risikobezogen (bisher musste über eine Risikobeurteilung fesgestellt werden, welches hauptsächliche Risiken für die Zuordnung Maschinen- oder Niederspannungsrichtlinie maßgebend sind), sondern produktbezogen. So werden jetzt explizit 6 Produktgattungen aufgeführt, die von der Maschinenrichtlinie ausgenommen wurden bzw. die jetzt eindeutig unter die Niederspannungsrichtlinie fallen: Elektromotoren, gewöhnliche Büromaschinen, für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte sowie elektrische Schalter.
c) Neue Anforderungen an unvollständige Maschinen (Teilmaschinen)
Regelungen für unvollständige Maschinen sind umfassender präzisiert worden. Eine dokumentierte Risikobeurteilung für unvollständige Maschinen ist obligatorisch. Der Hersteller muss künftig eine "Einbauerklärung" erstellen (statt bisherige Herstellererklärung) bei der er angeben muss, welche Anforderungen der Richtlinie auf die unvollständige Maschine zutreffen und eingehalten wurden. Außerdem muss er der unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in der Sprache des Aufstellungslandes beifügen.
d) Änderungen bei den Konformitätsbewertungsverfahren
Falls für die in Anhang IV (besonders gefährlich eingeschätzte Maschinen) der Richtlinie aufgeführten Maschinen harmonisierte Produktnormen angewendet und eingehalten werden, entfällt die obligatorische Mitwirkung einer benannten Stelle. Falls harmonisierte Normen nicht angewendet bzw. eingehalten werden, kann der Hersteller für diese Produkte wählen zwischen einer EG-Baumusterprüfung und Anwendung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems. Dieses QS-System muss von einer benannten Stelle zertifiziert sein. Statt der bisherigen Gefahrenanalyse hat der Hersteller zukünftig eine Risikobeurteilung durchzuführen
e) Änderungen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wurden überarbeitet bzw. umstruktuiert bei nur marginalen Änderungen.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- konkretisierte Anforderungen der Ergonomie
- konkretisierte Anforderungen zur Geräusch- und Vibrationsemission
- Ausweitung der Anforderung hinsichtlich Standsicherheit/Stabilität
- konkretisierte Anforderungen für Schutzeinrichtungen mit Verriegelung mit/ohne Zuhaltung
Das CE-Zeichen muss neben dem Namen des Maschinenherstellers und mit der gleichen Technik angebracht werden wie die Angaben zum Hersteller (Name, Anschrift).
Abweichende Fristen gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten. So können die Mitgliedstaaten bis 29. Juni 2011 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, genehmigen.
3. Anpassungen von harmonisierten Normen
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen in der Maschinenrichtlinie sind ca. 600 harmonisierte Normen betroffen. Dies betrifft in erster Linie die Berücksichtigung der Änderungen des Anhang I (Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen) in Bezug auf neue bzw. geänderte Anforderungen sowie die geänderte Nummerierung, auf die in den Anhängen Z der Normen Bezug genommen wird.