von Andreas Küppers, Dipl.-Ing.
1. Rechtliche Regelungen
Für überwachungsbedürftige Anlagen endeten zum Jahreswechsel (31.12.2007) wichtige Übergangsvorschriften nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die durch den Betreiber der Anlagen zu beachten sind.
1.1. Anwendung der Betriebsvorschriften
Nach § 27 Abs. 3 BetrSichV sind bis spätestens bis 31.12.2007 auch für die sogenannten "Altanlagen" die Betriebsvorschriften der BetrSichV anzuwenden. Zu diesen Altanlagen zählen überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1.1.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden.
1.2 Freie Wahl der zugelassenen Überwachungsstelle
Der für Altanlagen bestandene Prüferbestandsschutz der amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜVs) endete zum 31.12.2007 (Ende des Prüfmonopols). Ab 1.1.2008 dürfen diese Prüfungen nur noch von den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt werden. Zu diesen Altanlagen zählen die überwachungsbedürften Anlagen, die Anlagenteile enthalten, die nicht nach den neuen europäischen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden (Altanlagen mit Anlagenteile ohne CE-Zeichen).
2. Konsequenzen für den Betreiber
2.1 Überwachungsbedürftige Anlagen zu Abschnitt 1.1
Bei der Anwendung der Betriebsvorschriften für die genannten Altanlagen hat der Betreiber für das sichere Betreiben der einer überwachungsbedürftige Anlage die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Ziel der sicherheitstechnischen Bewertung ist die Ermittlung der Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV, bis zu der die Anlage weiter sicher betrieben werden kann. Dabei hat er die in § 15 genannten Höchstfristen zu beachten. Im Rahmen dieser Bewertung hat er auch zu ermitteln, wer die Prüfungen durchzuführen hat (ZÜS) oder eine befähigte Person). Für diese Altanlagen entfällt die Überprüfung der ermittelten Prüffrist durch eine ZÜS sowie die Prüffristmitteilung an die zuständige Behörde (falls die Anlage bzw. Anlagenteile durch eine ZÜS geprüft werden muss).
siehe auch folgende Fachbeiträge:
• Prüfmonopol fällt endgültig zum 31.12.2007 ...hier.
• Sicherheitstechnische Bewertung überwachungsbedürftiger Anlagen ...hier.
• TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"
2.2 Überwachungsbedürftige Anlagen zu Abschnitt 1.2
Der Betreiber kann für die Prüfungen nach der BetrSichV eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) seiner Wahl beauftragen. Ein Wechsel einer ZÜS für unterschiedliche Prüfaufgaben oder unterschiedliche Anlagenteile ist jederzeit möglich. Der Betreiber hat jedoch zu prüfen, ob die ZÜS für das jeweilige Bundesland benannt ist (Anmerkung: Die meisten ZÜS sind für alle Bundesländer benannt). Für Druckanlagen kann der Betreiber unter 14 zugelassenen Überwachungsstellen wählen.
Eine Liste aller ZÜS hier.