www.druckgeraete-online.de

zurueck

Leitlinie TPED 03b

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am: 21 October 2003

Leitlinie zu:
Artikel 7, Absatz 2

 

Frage:
Können Gasflaschen, die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG bis 84/527/EWG hergestellt und vor dem 1. Juli 2001 bzw. binnen zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 mit der Angabe „-40°C “ gekennzeichnet werden, ohne dass eine Neubewertung der Konformität dieser Gasflaschen notwendig ist?

 

Antwort:
Nein.
Die Konformität vorhandener ε-gekennzeichneter Gasflaschen mit „strengeren Vorschriften“ für die „Betriebstemperatur von Material, das für den innerstaatlichen Gefahrguttransport [...] bestimmt ist“ (vgl. Artikel 7 Absatz 2), muss von einer benannten Stelle festgestellt werden. Der für die Gasflaschen verwendete Werkstoff muss bei -40°C bzw. darunter liegenden Temperaturen unempfindlich gegen Sprödbruch sein.

Kommentar:
Frage A9 der CENBT/WG83


oben