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Leitlinie TPED 04

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Leitlinie zu:
Artikel 1 Abs. 2
Artikel 5

 

Frage:
Können vorhandene und außerhalb der EU hergestellte Flaschen im Hinblick auf die Einhaltung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte einer Neubewertung unterzogen werden und das Konformitätskennzeichen π erhalten?

 

Antwort:
Ja.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b schreibt lediglich vor, dass die Flaschen die technischen Anforderungen der Gefahrguttransportrichtlinien erfüllen müssen. Die Neubewertung der Konformität vorhandener Flaschen muss gemäß Artikel 5 der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte erfolgen; darin wird auf Anhang IV Teil II (Verfahren für die Neubewertung der Konformität) und Teil III (Verfahren für die wiederkehrenden Prüfungder einzelnen Flaschen) Bezug genommen. Teil III bezieht sich darüber hinaus auf die Verwendung von Flaschen und verpflichtet den Eigentümer bzw. seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (sofern der Eigentümer nicht in der Gemeinschaft ansässig ist) oder den Besitzer der Flaschen, die entsprechenden Bescheinigungen zur Verfügung zu halten. Beispielsweise kann ein polnisches Unternehmen bei einer Benannten Stelle der EU die Neubewertung der Konformität von Flaschen beantragen, die in China hergestellt wurden, in Polen (Vertragspartei des ADR-Übereinkommens) zugelassen sind und auf der Straße befördert werden sollen, sofern der polnische Eigentümer über einen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten verfügt. Werden die chinesischen Flaschen von der benannten Stelle zugelassen und wird das Konformitätskennzeichen π angebracht, so muss der in der Gemeinschaft ansässige Bevollmächtigte des polnischen Eigentümers die Bescheinigungen über die wiederkehrenden Prüfungen zur Verfügung halten.

Kommentar:
Diese Neubewertung ist an keinen bestimmten Ort gebunden und kann von der Benannten Stelle auch außerhalb der EU durchgeführt werden.


Hinweis: Frage A10, CENBT/WG83


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