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Leitlinie TPED 08

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am: 20. Dezember 2002

Leitlinie zu:
Artikel 3 Absatz 1

 

Frage:
Kann eine Baumusterprüfung, die in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften gewährt wurde, ohne weitere Prüfungen in eine EG-Baumusterprüfung umgewandelt werden?

 

Antwort:
Ja.
Die Umwandlung einer Baumusterprüfung, die in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften gewährt wurde, in eine EG-Baumusterprüfung hat unter Beteiligung einer benannten Stelle zu erfolgen. Diese benannte Stelle muss gewährleisten, dass die nationalen Rechtsvorschriften dieselben Sicherheitsstandards bieten wie die Bestimmungen der ADR/RID-Übereinkommen und die darin aufgeführten Normen. Die benannte Stelle ist nicht verpflichtet, alle Prüfungen zu wiederholen. Sie sollte die vorhandenen Prüfungsergebnisse der Baumusterprüfung berücksichtigen. Die EGBaumusterprüfung kann sich in diesem Fall auf ein reines Verwaltungsverfahren beschränken, für das die benannte Stelle zuständig ist.


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