Leitlinie TPED 09 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Leitlinie zu:
Artikel 1 Abs. 4
Frage:
Wie ist der in Artikel 1 Absatz 4 vorgesehene Ausschluss ortsbeweglicher Druckgeräte, „die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem von Drittstaaten [...] verwendet werden“, zu verstehen?
Antwort:
Dieser Artikel wurde hinzugefügt, um klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten Druckgeräte, die das Konformitätskennzeichen π nicht tragen, weiterhin zwischen ihrem Gebiet und dem von Drittstaaten befördern dürfen, sofern die Bestimmungen der ICAO, des IMDG-Codes und des ADR- bzw. des RID-Übereinkommens eingehalten werden.
Diese Ausschlussregelung beschränkt sich auf
- Druckgeräte, die aus einem Drittland oder dorthin befördert werden und dabei das Gemeinschaftsgebiet lediglich durchqueren;
- Druckgeräte, die innerhalb der Gemeinschaft befüllt wurden und in befülltem Zustand in ein Drittland befördert werden;
- Druckgeräte, die in befülltem Zustand in die Gemeinschaft gelangen und innerhalb der Gemeinschaft (am ersten Zielort) entleert werden.
Die Beförderung schließt auch eine vorübergehende Zwischenlagerung ein.
Hinweis: Frage A15, CENBT/WG83