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Leitlinie TPED 15

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Leitlinie zu:
Artikel 10 Abs. 3

 

Frage:
Ersetzt die einer Prüfstelle von der Kommission zugeteilte Kennnummer den Stempel des Sachverständigen gemäß Abschnitt 6.2.1.7 des ADR/RID-Übereinkommens?

Antwort:
Nein.
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 ist die Kennnummer unbeschadet der in der Rahmenrichtlinie festgelegten Anforderungen, zu denen auch der Stempel des Sachverständigen gehört, anzubringen. Die Kennnummer ist eine ZUSÄTZLICHE Anforderung.


Hinweis: Frage A21, CENBT/WG83


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