Leitlinie TPED 15 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Leitlinie zu:
Artikel 10 Abs. 3
Frage:
Ersetzt die einer Prüfstelle von der Kommission zugeteilte Kennnummer den Stempel des Sachverständigen gemäß Abschnitt 6.2.1.7 des ADR/RID-Übereinkommens?
Antwort:
Nein.
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 ist die Kennnummer unbeschadet der in der Rahmenrichtlinie festgelegten Anforderungen, zu denen auch der Stempel des Sachverständigen gehört, anzubringen. Die Kennnummer ist eine ZUSÄTZLICHE Anforderung.
Hinweis: Frage A21, CENBT/WG83