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Leitlinie TPED 23

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 2. April. 2004

Leitlinie zu:
-

 

Frage:
In welcher Beziehung stehen die mit der
π-Kennzeichnung versehenen Druckgefäße und die gemäß RID/ADR 2003 mit der UN-Kennzeichnung versehene Druckgefäße?

 

Antwort:

Mit der UN-Kennzeichnung versehene Druckgefäße erfüllen die Anforderungen des RID/ADR-Übereinkommens und können mit der π-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie die weiteren Anforderungen der TPED erfüllen: Bewertung der Konformität durch eine benannte Stelle gemäß der TPED unter Verwendung des entsprechenden Moduls der TPED. Ein mit der π-Kennzeichnung versehenes Druckgefäß kann auch mit der UNKennzeichnung versehen sein, wenn es auch die Anforderungen des Abschnitts 6.2.5 erfüllt.

Kommentar:
Die Anforderungen des Abschnitts 6.2.5 an mit der UN-Kennzeichnung versehene Druckgefäße sind spezifischer als die allgemeinen Anforderungen des Abschnitts 6.2.1, und die Bewertung der Konformität von Einzelgefäßen (Modul G der TPED) wäre zum Beispiel nicht erlaubt. Mit der UN-Kennzeichnung versehene Druckgefäße, die in die EU eingeführt werden, dürfen in der EU gemäß dem RID/ADR-Übereinkommen ohne zusätzliche Zulassung frei verkehren. Diese Gefäße kämen nicht in den Genuss des freien Warenverkehrs, den die TPED bietet, ohne mit der π-Kennzeichnung versehen zu sein. Die π-Kennzeichnung ist für alle nach dem 1. Juli 2003 in der EU in Verkehr gebrachten Druckgefäße verbindlich vorgeschrieben.


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