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Leitlinie TPED 28

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 23. Juni 2003

Leitlinie zu:
Artikel 18 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 (TPED)
Artikel 1 und Artikel 2 der Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003

 

Frage:
Welche Daten sind in Artikel 2 der Entscheidung 2003/525/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich bestimmter Geräte vorgesehen?
„Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der in Artikel 1 genannten Geräte, die den in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften entsprechen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt sowie die spätere Inbetriebnahme solcher Geräte, die vor dem genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.“

 

Antwort:
Die in Artikel 18 der TPED (Übergangsbestimmung) vorgesehene Verschiebung des Anwendungsdatums betrifft Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, die vor dem 1. Juli 2007 entsprechend einzelstaatlicher Vorschriften hergestellt wurden, die bis zum 1. Juli 2005 gelten.
Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Geräte bis zum 1. Juli 2007.
Nach dem 1. Juli 2007 dürfen nur Geräte in Betrieb genommen werden, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht wurden.

Kommentar:
Das als Anlage beigefügte Diagramm gibt einen Überblick über die TPED Übergangsbestimmungen.

Anmerkung:
Frage Frankreichs (CLAP T 36)



Anlage:

1.7.2005

1.7.2007

Rechtsrahmen

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

TPED

Inverkehrbringen

TPED

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

Inbetriebnahme

TPED

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

Sofern bis 1.7.2007 in Verkehr gebracht


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