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Leitlinie TPED 34

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Akzeptiert durch die "TDG Expert Group" am: 02 04.2004

Leitlinie zu:
Artikel 3

 

Frage:
Unter welchen Bedingungen kann eine zuständige Behörde ein technisches Regelwerk anerkennen, nach dessen Vorschriften unter die TPED fallende Druckgefäße gebaut werden dürfen?

Antwort:
Ein technisches Regelwerk kann von einer zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 6.2.3 anerkannt werden, um den Herstellern einen Bau nach folgenden Normen zu ermöglichen:

1) einer europäischen Norm, deren Aufnahme in eine künftige Fassung der Abschnitte 6.2.2 oder 6.2.5 RID/ADR auf der gemeinsamen Sitzung RID/ADR vorbehaltlich der Entscheidung, die Durchführung der TPED für bestimmte Gerätetypen zu verschieben, zugestimmt wurde,

2) einer anderen Norm, die einen Druckgefäßtyp abdeckt, der noch nicht von den Normen abgedeckt wird, die derzeit in Abschnitt 6.2.2 aufgeführt sind oder die nicht in einer künftigen Fassung des Abschnitts 6.2.2 aufgeführt werden sollen, z. B. eine Norm, die jüngsten
technischen Fortschritten Rechnung trägt.
Wird im letztgenannten Fall ein technisches Regelwerk von einer zuständigen Behörde anerkannt, so sollte sie den zuständigen CEN-Ausschuss beauftragen, eine harmonisierte Norm zur schnellstmöglichen Aufnahme in den Abschnitt 6.2.2 RID/ADR zu erarbeiten.
Auch sollte die Anerkennung des technischen Regelwerks gemäß Leitlinie TPED 35 erfolgen. Die Anerkennung eines technischen Regelwerks sollte nicht dazu benutzt werden, die Verwendung einzelstaatlicher Normen für Druckgefäßtypen, für die es gleichwertige ENNormen
gibt, unnötig zu verlängern.
Eine von der zuständigen Behörde benannte Stelle darf nur gemäß den in den Abschnitten 6.2.2 und 6.2.5 aufgeführten Normen oder einem technischen Regelwerk arbeiten, das gemäß Abschnitt 6.2.3 anerkannt ist. Sie darf nicht nach ihren eigenen Auslegungen der Vorschriften des Abschnitts 6.2.1 RID/ADR arbeiten.

Kommentar:
Nach Artikel 3 der TPED müssen neue Druckgefäße die einschlägigen Vorschriften des RID/ADR-Übereinkommens erfüllen. Die Bauvorschriften finden sich in Kapitel 6.2. Nach Abschnitt 6.2.3 können Druckgefäße, die nicht nach den in Abschnitt 6.2.2 aufgeführten Normen gebaut sind, nach einem technischen Regelwerk ausgelegt, gebaut und geprüft sein, das von einer zuständigen Behörde anerkannt ist und ein gleiches Sicherheitsniveau gewährleistet wie die in den Abschnitten 6.2.2 aufgeführten Normen, sofern die Vorschriften der Abschnitte 6.2.1 und 6.2.3 erfüllt sind. Alternativ können Druckgefäße nach den in Abschnitt 6.2.5 aufgeführten ISO-Normen gebaut sein.
Damit der freie Warenverkehr in der EU bei Druckgefäßen uneingeschränkt zum Tragen kommt, müssen solche Geräte nach Normen gebaut sein, die überall in der EU akzeptiert werden. Für viele Druckgefäßtypen sollten die in den Abschnitten 6.2.2 und 6.2.5 aufgeführten Normen soweit möglich verwendet werden.

Anmerkung: Frage des Vereinigten Königreichs (UK 2)


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