Leitlinie TPED 36 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Akzeptiert durch die Sachverständigengruppe TDG am: 06.11.2003
Leitlinie zu:
Artikel 1 Abs. 4
Frage:
Wird es nach der Übergangsbestimmung (Artikel 18 der TPED) möglich sein, nicht π-gekennzeichnete ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß RID/ADR von einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden, für die Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der Gemeinschaft zu verwenden?
Antwort:
Ja.
Nach der Übergangsbestimmung (Artikel 18 der TPED) können nicht π-gekennzeichnete ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß RID/ADR von einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden, für die Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der Gemeinschaft verwendet
werden.
Kommentar:
Die Beförderung beinhaltet nicht die Befüllung und die wiederkehrenden Inspektionen.
Anmerkung: Frage Frankreichs (CLAP T 32)