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Leitlinie TPED 36

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Akzeptiert durch die Sachverständigengruppe TDG am: 06.11.2003

Leitlinie zu:
Artikel 1 Abs. 4

 

Frage:
Wird es nach der Übergangsbestimmung (Artikel 18 der TPED) möglich sein, nicht
π-gekennzeichnete ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß RID/ADR von einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden, für die Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der Gemeinschaft zu verwenden?

Antwort:
Ja.
Nach der Übergangsbestimmung (Artikel 18 der TPED) können nicht π-gekennzeichnete ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß RID/ADR von einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden, für die Beförderung gefährlicher Güter innerhalb der Gemeinschaft verwendet
werden.

Kommentar:
Die Beförderung beinhaltet nicht die Befüllung und die wiederkehrenden Inspektionen.

Anmerkung: Frage Frankreichs (CLAP T 32)


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