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Leitlinie TPED 37

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Akzeptiert durch die Sachverständigengruppe TDG am: 06.11.2003

Leitlinie zu:
Artikel 10 Abs. 2

 

Frage:
Welche Anforderungen gelten für die Kennzeichnung bestehender Ventile und sonstiger Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, wenn diese einer Neubewertung unterzogen werden?

Antwort:
Bestehende Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion erhalten bei einer Neubewertung das Konformitätskennzeichen π .

Kommentar:
Der erste Unterabsatz von Artikel 10 Absatz 2 der TPED bezieht sich auf die Kennzeichnung neuer Ventile und sonstiger Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion. Der zweite Unterabsatz bezieht sich auf andere Ventile und Ausrüstungsteile, wobei „andere“ hier nicht als „nicht neue (bestehende)“, sondern im Sinne von „ohne unmittelbare Sicherheitsfunktion“ zu verstehen ist.

Anmerkung: Frage Frankreichs (CLAP T 39)


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